10. Mit diesem Entscheid wird das Gesuch des Klägers um Vollstreckungsaufschub gegenstandslos. 11. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) wird ausgangsgemäss dem Kläger auferlegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO; betreffend die Geringfügigkeit des Obsiegens [vgl. Erw. 9 Abs. 4 oben] des Klägers, vgl. JENNY, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 10 zu Art. 106 ZPO). Zudem hat der Kläger der Beklagten ihre zweitinstanzlichen Anwaltskosten zu ersetzen, welche gerichtlich auf (gerundet) Fr. 2'646.00 festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 ZPO)