verloren. Es wurde auch nicht dargetan, dass diese Vermögenswerte zur Tilgung der Schulden verwendet wurden oder verwendet werden sollten. Da vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft gemacht ist, dass die Parteien nicht in der Lage wären, für die Kosten des vorliegenden (erst- und zweitinstanzlichen) Verfahrens aufzukommen, sind ihre Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren mangels glaubhaft gemachter zivilprozessualer Bedürftigkeit abzuweisen und ist der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren in diesbezüglicher Gutheissung seiner Berufung auch nicht zu verpflichten, der Beklagten einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen.