Aus der vom Kläger mit Eingabe vom 4. April 2023 als Klagebeilage 24 eingereichten (gemeinsamen) Steuererklärung 2021, welche offensichtlich am 2. März 2023 dem Gemeindesteueramt "elektronisch übermittelt" worden war und deren Korrektheit die Beklagte in keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt hat, ergibt sich, dass die Parteien jedenfalls noch Ende Dezember 2021 (das Vermögen an einem aktuelleren Zeitpunkt ist nicht dokumentiert) über "Uhren und Schmuck" im Wert von Fr. 100'000.00 verfügt haben. Nichtsdestotrotz haben beide Parteien in ihren Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege kein Wort zu diesem Vermögenswert, der den Rahmen eines angemessenen Notgroschens bei Weitem übersteigt,