der unentgeltlichen Rechtspflege stellt ein von der materiellen Streitsache unabhängiges Einparteienverfahren mit verwaltungsrechtlichem Charakter dar (vgl. BÜHLER/EDELMANN/KILLER, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Aarau 1998, N. 1 zu § 132 ZPO AG). 9.3. Die unentgeltliche Rechtspflege ist subsidiär zum Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegenüber dem Ehegatten (BGE 142 III 39 Erw. 2.3). Dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nur entsprochen werden, wenn erstellt ist, dass der Gesuchsteller vom Ehegatten keinen Prozesskostenvorschuss erhältlich machen kann (BGE 4A_412/2008 Erw. 4.1).