9.2. Soweit der Kläger in der Eingabe vom 22. Juni 2023 (S. 1 bis 3) beantragt, das Gesuch der Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sei abzuweisen resp. es sei nicht darauf einzutreten, verkennt er, dass im (summarischen) Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege die Gegenpartei zwar unter Umständen anzuhören (Art. 129 Abs. 3 ZPO), sie aber nicht förmliche Partei ist (EMMEL, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 13 zu Art. 119 ZPO). Das Verfahren betreffend die Gewährung - 21 -