Mit Eingabe vom 7. Juni 2023 beantragt die Beklagte für das Berufungsverfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Ihr zivilprozessualer Bedarf (inkl. C., ohne Wohnkosten) betrage Fr. 2'496.30. Der Ehegattenunterhalt sei kaum vollstreckbar, da sich der Kläger mutmasslich nach U. abgesetzt habe. Sie verfüge "über kein massgebliches Vermögen". Ein Gesuch um Prozesskostenvorschuss bei der Vorinstanz wäre ohne Sinn. Ihr sei deshalb sogleich die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren resp. jedenfalls eine Frist zur Einreichung des Gesuchs um Prozesskostenvorschuss anzusetzen.