Der Kläger bringt vor, er könne mangels Einkommen und Vermögen keinen Prozesskostenvorschuss "auskehren". Darüber hinaus sei ein solcher "unter den konkreten Umständen" unbillig. Für das Berufungsverfahren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren; er verfüge seit dem 31. März 2023 über kein Einkommen mehr (Berufung, S. 9, 15 f.).