1.2), nicht behaftet werden. Soweit der Kläger die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 4.3 verlangt, ist seine Berufung deshalb ebenfalls abzuweisen. 9. 9.1. In Disp.-Ziff. 6 verpflichtete die Vorinstanz (Urteil, Erw. VIII./1) den Kläger (welcher leistungsfähig sei), der Beklagten einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 6'000.00 zu bezahlen. Die Beklagte könne ihren erweiterten Grundbedarf aus eigener Leistung nicht decken; es sei stark zweifelhaft, dass der Kläger den Ehegattenunterhalt zahle.