Dass es grundsätzlich nicht zweckmässig wäre, den [...] oder irgendein anderes gleichwertiges Fahrzeug der Beklagten während des Getrenntlebens zur Benützung zuzuweisen, behauptet der Kläger grundsätzlich nicht (mehr). Dass es sich beim [...] um ein Geschäftsfahrzeug handeln soll, über welches er nicht (mehr) verfügen können sollte, erscheint im Lichte der vom Kläger selber mit Eingabe vom 4. April 2023 als Klagebeilage 24 eingereichten Steuererklärung 2021, worin der [...] als Privatfahrzeug aufgeführt ist, nicht als glaubhaft (vgl. Erw. 1.2 oben). Der auf die D. lautende Leasingvertrag vermag daran auch nichts zu rütteln, - 20 -