8.2. Mit den schlüssigen Ausführungen im angefochtenen Entscheid (Erw. 8.1 Abs. 2 oben) hat sich der Kläger in seiner Berufung (Erw. 8.1 Abs. 2 oben) nicht substantiiert auseinandergesetzt (vgl. Erw. 1.2 oben). An der plausiblen Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Beklagte bloss aus steuertechnischen Gründen formell bei der D. "angestellt" gewesen sein soll, vermag die Einreichung ihres Arbeitsvertrages durch den Kläger im Berufungsverfahren (erst mit Eingabe vom 22. Juni 2022 und damit ohnehin verspätet; vgl. Erw. 1.1 oben) als Klagebeilage 31 nichts zu ändern. Bedeutsamstes Zuteilungskriterium bezüglich "Hausrat" i.S.v. Art. 176 Abs. 1 Ziff.