Der Kläger hält in der Berufung (S. 14 f.) daran fest, dass die D. der Beklagten den [...] nur im Rahmen und während bzw. für die Dauer des Arbeitsverhältnisses als Geschäftsfahrzeug überlassen habe. Das Fahrzeug sei auf die Firma eingelöst und diese habe als Leasingnehmerin auch die Leasingraten bezahlt. Das Arbeitsverhältnis der Beklagten sei gekündigt worden. Nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses habe die Beklagte der Rückgabe des [...] zugestimmt. Sie habe die Fahrzeugschlüssel auf dem Polizeiposten X. abgegeben und damit sowohl auf den [...] als auch auf ein anderes Fahrzeug verzichtet.