tatsächlich dazu geführt haben, dass die D. zusätzliche Kunden gewonnen habe. Jedoch erscheine dies nicht mittels einer offiziellen Anstellung erfolgt zu sein, sondern aufgrund der Beziehung zum Kläger und der Unterstützung der Unternehmung des Klägers als seine Ehefrau. Der von der D. ausbezahlte "Lohn" sei demnach auch nicht als Lohn zu qualifizieren, sondern als Unterhaltsbeitrag zugunsten der gesamten Familie. Die Qualifikation dieser Auszahlungen als "Lohn" dürfte insbesondere steuertechnische Gründe gehabt haben. Auch die Unregelmässigkeiten betreffend Daten und Höhe der Auszahlungen sprächen für einen Unterhalts- und nicht einen Lohncharakter.