Während des Zusammenlebens habe der Beklagten immer ein Fahrzeug zur Verfügung gestanden, sie sei mit einem Kleinkind auf ein Fahrzeug angewiesen und der Kläger bzw. seine Unternehmung verfügten über mehrere Fahrzeuge. Das Argument des Klägers, der [...] sei das Geschäftsfahrzeug der Beklagten gewesen, verfange nicht, da nicht glaubhaft erscheine, dass die Beklagte für die D. gearbeitet habe. Wohl werde es so gewesen sein, dass sie an Firmenevents sowie an Kundenanlässen oder Kundenessen teilgenommen habe. Weiter habe die Beklagte anerkanntermassen über ihr privates Instagram-Profil Fotos im Zusammenhang mit Firmenanlässen gepostet.