8. 8.1. Die Vorinstanz (Urteil, Erw. IV./4 und Erw. V./4.1) hat den Personenwagen [...] der Beklagten zur Benützung zugewiesen. Für den Fall, dass das Fahrzeug nicht mehr im Eigentum des Klägers stehen würde, wurde dieser verpflichtet, der Beklagten ein anderes, vergleichbares und fahrtüchtiges Fahrzeug zur Verfügung zu stellen (Urteil, Disp.-Ziff. 4.3). Der Kläger bzw. die D. würden mehrere Fahrzeuge besitzen, wovon die Beklagte unstrittig während des Zusammenlebens den [...] genutzt habe. Das Argument des Klägers, die Beklagte müsse den [...] der D. zurückgeben, da sie nicht mehr für diese arbeite, überzeuge nicht.