7. Anderweitige Einwendungen gegen die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung (vgl. Erw. 4 oben) hat der Kläger in seiner Berufung nicht vorgebracht, so dass es bei dem im angefochtenen Entscheid ermittelten Kinder- und Ehegattenunterhalt (vgl. Erw. 3 oben) sein Bewenden hat, was zur Abweisung der Berufung des Klägers im Unterhaltspunkt führt.