Zudem entspricht es einer Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 Erw. 3b/cc). Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos bzw. werden sie nicht glaubhaft gemacht, ist nach den allgemeinen Regeln der Beweislast zu entscheiden, d.h. es unterliegt diejenige Partei welche die Beweislast trägt. 5.6. Zusammenfassend ist das dem Kläger ab 1. April 2023 angerechnete Einkommen nicht zu beanstanden resp. ist der Vorinstanz diesbezüglich weder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine falsche Rechtsanwendung (Art. 310 ZPO) vorzuwerfen.