Der Kläger befinde sich in seiner regelmässigen Behandlung, mittels Telefon, Videokonferenzen und auch vor Ort. Es werde in regelmässigen Abständen die Arbeitsunfähigkeit überprüft und attestiert. Der Kläger sei aktuell und auf einen bisher nicht absehbaren Zeitraum, bezüglich seiner bisherigen ausgeübten Tätigkeit zu 100 % als arbeitsunfähig einzustufen. Vorliegend vermag der diesbezüglich beweisbelastete Kläger (Art. 8 ZGB) weder mit seinem Hinweis auf eine "starke Borreliose" noch mit den eingereichten Arztzeugnissen resp. mit der diesbezüglichen Erläuterung von - 17 -