H. ([...]), W., vom 20. Juni 2023 ein; danach ist der Kläger (ohne weitere Angaben) "ab 09.01.2023 bis einschl. 02.07.2023 arbeitsunfähig". Gemäss einem weiteren Attest vom 4. Juli 2023 (eingereicht am 5. Juli 2023 als Klagebeilage 34) ist der Kläger gemäss Dr. H. "ab 03.07.2023 bis einschl. 31.07.2023 arbeitsunfähig". Dr. H. führt in seinem Schreiben vom 18. Juli 2023 (am 19. Juli 2023 als Klagebeilage 35 eingereicht) "zur Vorlage bei: Rechtsanwalt" zur Spezifikation der von ihm ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus: Der Kläger befinde sich in seiner regelmässigen Behandlung, mittels Telefon, Videokonferenzen und auch vor Ort.