An der vorinstanzlichen Verhandlung hatte der Kläger zu seinem Gesundheitszustand ausgeführt, er habe eine starke Borreliose und sei derzeit in alternativmedizinischer Behandlung (act. 117). In den Akten finden sich sodann zwei Arbeitsunfähigkeits-Zeugnisse von med. pract. G. ([...], V.), die dem Kläger vom 31. Januar 2023 bis 14. Februar 2023 und vom 1. bis 15. März 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von je 100 % zufolge "Krankheit" attestieren (Klagebeilage 20, eingereicht am 1. März 2023). Als Klagebeilage 32 (Beilage zur Eingabe vom 22. Juni 2023) reichte der Kläger ein Attest von Dr. med. H. ([...]), W., vom 20. Juni 2023 ein;