Wird es von der Gegenpartei begründet bestritten, kann das Arztzeugnis allein nicht beweiskräftig sein. Es kann jedoch beweiskräftig sein, sofern es durch Indizien gestützt wird, die ihrerseits durch Beweismittel belegt werden (vgl. zum Ganzen: BGE 5A_147/2023 Erw. 4).