Entscheidend für den Beweiswert eines Arztberichts ist weder seine Herkunft noch seine Bezeichnung, sondern sein Inhalt. Wichtig ist insbesondere, dass die Beschreibung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation klar ist und dass die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind. Einem Arztzeugnis, das ohne weitere Erklärungen auf das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit hinweist, kommt somit keine grosse Beweiskraft zu. Aus prozessualer Sicht stellt das Arztzeugnis wie ein Privatgutachten eine - wenn auch substantiierte - Parteibehauptung dar. Wird es von der Gegenpartei begründet bestritten, kann das Arztzeugnis allein nicht beweiskräftig sein.