Um beurteilen zu können, ob und wie gesundheitliche Einschränkungen einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen, ist das Gericht auf Arztberichte und Unterlagen anderer Fachpersonen angewiesen (vgl. BGE 132 V 99 Erw. 4). Rechtsprechungsgemäss kann eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit, wie sie durch ärztliche Bescheinigungen belegt ist, unter Umständen ausreichen, um anzunehmen, dass die betroffene Person keine Arbeit finden kann. Die Einreichung eines beliebigen Arztzeugnisses reicht jedoch nicht aus, um die behauptete Arbeitsunfähigkeit glaubhaft zu machen. Entscheidend für den Beweiswert eines Arztberichts ist weder seine Herkunft noch seine Bezeichnung, sondern sein Inhalt.