scheine zu "Prozesszwecken konstruiert". 5.5. Der Kläger macht schliesslich noch sinngemäss geltend, ihm könne kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, weil er nachweislich arbeitsunfähig sei (vgl. Eingaben vom 22. Juni 2023, S. 6, und 19. Juli 2023). Im summarischen Eheschutzverfahren ist der Sachverhalt glaubhaft zu machen (vgl. Erw. 1.2 oben). Damit muss im vorliegenden Zusammenhang die Wahrscheinlichkeit in dem Sinne überwiegen (vgl. BGE 142 II 49 Erw. 6.2), als mehr für eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers spricht als dagegen. - 16 -