Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass der Kläger auch in Zukunft als "Experte in seinem Gebiet" weiterhin monatlich netto Fr. 12'000.00 verdienen könne und dass ihm keine Übergangsfrist eingeräumt wurde. Ob der Kläger – wie die Beklagte entgegen der Vorinstanz spekuliert – nach wie vor für die D. arbeitet, kann ebenso offenbleiben wie die Frage, ob der Kläger sein Einkommen in der Absicht, die Beklagte finanziell zu schädigen, im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens geschmälert hat, was ihm die Vorinstanz sinngemäss zusätzlich unterstellt hat, indem sie festhält, die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses er-