Ins Leere läuft der Kläger schliesslich auch mit seinem Einwand, dass keine Gewinnaufrechnung vorgenommen werden dürfe, nachdem bereits die Vorinstanz von einer solchen abgesehen hat. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass der Kläger auch in Zukunft als "Experte in seinem Gebiet" weiterhin monatlich netto Fr. 12'000.00 verdienen könne und dass ihm keine Übergangsfrist eingeräumt wurde.