3.1.2, 5A_692/2012 Erw. 4.3) entgegenstehen könnte - alles unternommen hätte, um nach seiner Entlassung ein vergleichbares Einkommen zu erzielen, hat der Kläger durch nichts belegt. Dieser macht auch keinerlei Ausführungen dazu, inwiefern die "Indiskretionen" der Beklagten, die gemäss seiner Darstellung zum Verlust seiner Arbeitsstelle bei der D. geführt hätten, seinen Ruf geschädigt haben sollen und es deshalb für ihn "nicht ganz so einfach" sein sollte, eine neue Anstellung zu finden. Dass der angebliche [datierter Entwurf für einen Beitrag in der Presse] publiziert worden wäre, behauptet der Kläger selber nicht.