5.4. Es ist unbestritten, dass der Kläger bereits vor dem Verlust seiner Arbeitsstelle bei der D. per 1. April 2023 seiner Unterhaltspflicht während des ehelichen Zusammenlebens nachgekommen war. Ein monatliches Nettoeinkommen des Klägers vor dessen Entlassung in Höhe von monatlich netto Fr. 12'000.00 ist dabei nicht strittig (vgl. Berufung, S. 16; Berufungsantwort, S. 16 f.). Den Nachweis dafür, dass er – was der Anrechnung dieses bisherigen Einkommens ohne Übergangsfrist gestützt auf die vorstehend dargelegte Rechtslage (vgl. BGE 5A_253/2020 Erw. 3.1.2, 5A_692/2012 Erw.