bildungen, bisherige Tätigkeiten persönliche und geographische Flexibilität, Lage auf dem Arbeitsmarkt etc. abzustellen (BGE 147 III 308 Erw. 5.6). Da hypothetische Einkünfte grundsätzlich nicht rückwirkend, sondern erst für die Zukunft angerechnet werden dürfen (BGE 5P.255/2003 Erw. 4.3), ist einem Ehegatten zur Umstellung seiner Lebensverhältnisse eine angemessene Frist einzuräumen (BGE 129 III 417 Erw. 2.2; vgl. MAIER/VET- TERLI, in: Kommentar zum Familienrecht, Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl., Bern 2022, N. 34c