einen journalistischen Beitrag erinnern und d) auf dem Dokument "publiziert tt.mm.jjjj, XX.XX" vermerkt ist, obwohl es sich bloss um einen [datierter Entwurf für einen Beitrag in der Presse] dessen Veröffentlichung selbst der Kläger nicht behauptet - handeln soll. Da dem [datierter Entwurf für einen Beitrag in der Presse] im Übrigen keine weitere Bedeutung beizumessen ist, drängen sich diesbezüglich auch keine weiteren Abklärungen zu dessen "Hintergrund" auf (vgl. Erw. 2.2 oben).