An dieser Einschätzung vermag auch der erneute Hinweis des Klägers auf den [datierter Entwurf für einen Beitrag in der Presse] (vgl. Klagebeilage 15) nichts zu ändern, welcher – worin der Vorinstanz zuzustimmen ist – diverse Ungereimtheiten enthält. So vermerkte die Beklagte in ihrer Eingabe vom 30. März zurecht, dass a) der Pressebeitrag nicht als [datierter Entwurf für einen Beitrag in der Presse] bezeichnet ist, b) kein namentlich genannter Autor ersichtlich ist (es findet sich lediglich das Kürzel "[...]" [Klagebeilage 15, Blatt 3 oben, unterhalb des blauen Rechtecks]), c) weder der saloppe Schreibstil noch der Aufbau an