Vorliegend wirft der Kläger der Beklagten "inkriminierende, unredliche und gravierende Machenschaften" vor ("eklatante Geschäftsgeheimnisverletzungen, heimtückisch initiierte Nötigungen und Drohungen, Rufmord-Kam- pagnen, systematische Indiskretionen und Diffamierungen"), die Gegenstand eines Strafverfahrens seien. Nachdem die Beklagte diesen Vorwurf allerdings bestreitet und im vom Kläger gegen die Beklagte initiierten Strafverfahren (jedenfalls bislang) weder ein Strafbefehl noch ein Urteil ergangen ist, kann zum Vornherein nicht vom Vorliegen eines offenbaren Rechtsmissbrauchs durch die Beklagte die Rede sein resp.