Für den Rechtsmissbrauch als rechtshindernde bzw. rechtsaufhebende Tatsache ist diejenige Partei beweispflichtig, die sich darauf beruft (Art. 8 ZGB). Rechtsmissbrauch ist das Inanspruchnehmen einer Berechtigung, das sich mit grundlegenden Prinzipien der Rechtsordnung nicht verträgt. Der dieser Umschreibung anhaftenden Unschärfe wird Rechnung getragen, indem man im Auge behält, dass nur dem offenbaren Rechtsmissbrauch der Rechtsschutz zu verweigern ist (LEHMANN/HONSELL, in: Basler Kommentar [BSK-ZGB], Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N. 27 zu Art. 2 ZGB; HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, in: Berner Kommentar, Bern 2012, N. 198 zu Art. 2 ZGB). Dem entspricht die allgemein anerkannte Ma-