Soweit ersichtlich, hat sich das Bundesgericht aber zur Frage, ob in Eheschutzverfahren auch Abs. 3 von Art. 125 ZGB, wonach ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag, der nach den allgemeinen Voraussetzungen (Art. 125 Abs. 1 und 2 ZGB) grundsätzlich geschuldet wäre, ausnahmsweise (u.a. dann) versagt oder gekürzt werden kann, wenn die berechtigte Person gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat, "beizuziehen" (vgl. BGE 128 III 65) resp. "in Analogie" (vgl. BGE 5A_21/2012) anwendbar ist, bislang nie geäussert. Diese Frage kann vorliegend offen bleiben.