führte das Bundesgericht sodann auf die vorgenannten Urteile Bezug nehmend aus, "[e]ine langjährige Rechtsprechung [habe] zur Begründung der Pflicht zur (Wieder-)Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit während der bestehenden Ehe den Art. 125 ZGB in Analogie herangezogen"; die "betreffende Verpflichtung [ergebe] sich indes bereits aus Art. 163 ZGB". Soweit ersichtlich, hat sich das Bundesgericht aber zur Frage, ob in Eheschutzverfahren auch Abs. 3 von Art.