ZGB behalte, dass aber "anhand der Kriterien von Art. 125 Abs. 2 ZGB" geprüft werden könne, ob der Ehefrau bereits während der Dauer der vorsorglichen Massnahmen des Scheidungsprozesses eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit zuzumuten sei. In BGE 5A_21/2012 Erw. 3.3 - 12 -