Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind im Rahmen des Erlasses von Eheschutzmassnahmen die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien gemäss "Art. 125 ZGB […] beizuziehen", wenn mit einer Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens nicht mehr zu rechnen ist (BGE 128 III 65). In BGE 130 III 543 Erw. 3.2 und 3.4 wurde festgehalten, dass auch nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts (u.a.) in einem Eheschutzverfahren der Unterhaltsanspruch seine Grundlage in den Art. 163 ff. ZGB behalte, dass aber "anhand der Kriterien von Art.