Die Vorwürfe von sog. "Indiskretionen", auf welche sich der Kläger beziehe und weshalb er Strafanzeige gegen die Beklagte eingereicht habe, seien zu diesem Zeitpunkt schon seit Monaten bekannt bzw. das Strafverfahren schon lange hängig gewesen. Daran könne es also nicht liegen, dass er seine GmbH nach Vorliegen des richterlichen Vergleichsvorschlags abgegeben habe und sich fristlos habe kündigen lassen. Die vom Kläger eingereichten "Arbeitszeugnisse" belegten keine längerfristige Erwerbsunfähigkeit. Mutwillige Einkommensreduktionen seien unbeachtlich. Zudem zweifle sie an, dass der Kläger nicht mehr für die D. arbeite.