ein solches sei aber nicht zu finden. Und selbst wenn dieser Entwurf so bestanden haben sollte, sei er ja nicht publiziert worden, und habe insofern auch keinen Image-Schaden anrichten können. Soweit der [datierter Entwurf für einen Beitrag in der Presse] von Bedeutung sein könnte, wäre dessen Hintergrund von Amtes wegen abzuklären. Die Vorwürfe von sog. "Indiskretionen", auf welche sich der Kläger beziehe und weshalb er Strafanzeige gegen die Beklagte eingereicht habe, seien zu diesem Zeitpunkt schon seit Monaten bekannt bzw. das Strafverfahren schon lange hängig gewesen.