nehmung abstossen zu müssen, sodass sein langjähriger Freund diese Unternehmung übernehme und ihm dann fristlos kündige. Soweit der Kläger auf den [datierter Entwurf für einen Beitrag in der Presse] als Auslöser für die Vorgänge auf seiner Seite verweise, habe die Vorinstanz zutreffend gefolgert, dass dieser diverse Ungereimtheiten aufweise; der Kläger setze sich mit den Ungereimtheiten nicht auseinander. Er bringe nur vor, dass im [datierter Entwurf für einen Beitrag in der Presse] das Kürzel "[...]" enthalten sei; ein solches sei aber nicht zu finden.