nach dem er sich die sehr lange Frist zur Prüfung des Vergleichsvorschlags habe erstrecken lassen) behaupteten, angeblichen Mittellosigkeit auseinandergesetzt und sachlogisch geschlossen, dass die ganze Geschichte "konstruiert und nicht glaubhaft" erscheine. Der Kläger habe nicht nachvollziehbar geschildert, warum angebliche Indiskretionen der Beklagten den Geschäftsgang der D. gefährdet haben sollen, und warum deshalb eine andere Unternehmung ihm zu befehlen hatte, die Unter- - 11 -