Seine ärztlich bescheinigte, eingeschränkte Arbeitsfähigkeit negiere sie gänzlich. Die "inkriminierenden, unredlichen und gravierenden Machenschaften" der Beklagten ("eklatante Geschäftsgeheimnisverletzungen, heimtückisch initiierte Nötigungen und Drohungen, Rufmord-Kampagnen, systematische Indiskretionen und Diffamierungen"), die Gegenstand eines Strafverfahrens seien, hätten (wegen der grossen unzumutbaren Reputationsgefahr für die Unternehmung bzw. für die Arbeitgeberin, die Partner-Unternehmen, die Geschäftspartner und "[...]") zur Betriebsübernahme und zur fristlosen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses geführt.