In seiner Berufung beanstandet der Kläger (sinngemäss) das ihm ab 1. April 2023 (vgl. Erw. 3 oben) angerechnete Einkommen. Die Vorinstanz nehme akten- und tatsachenwidrig an, dass er "wohl irgendwie bei irgendwem" weiterhin "in gleichem Umfang" verdienen könne. Seine ärztlich bescheinigte, eingeschränkte Arbeitsfähigkeit negiere sie gänzlich.