Dass er tatsächlich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei bzw. noch längere Zeit sein werde, sei aufgrund seiner Parteiaussagen sowie der eingereichten Arztzeugnisse nicht erstellt. Weiter habe der Kläger keine Nachweise dafür eingereicht, dass er – wie behauptet – Taggelder von 80 % seines Lohnes beziehe. Demnach sei von einem hypothetischen monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 12'000.00 (exkl. Kinderzulagen, inkl. 13. Monatslohn, inkl. allfällige Spesenvergütungen) für die zweite und dritte Phase (d.h. ab dem 1. April 2023) auszugehen.