erscheine jedoch klar, dass der Kläger auch in Zukunft als Experte in seinem Gebiet – habe er doch eine in der Vergangenheit sehr erfolgreiche Unternehmung, die D., aufgebaut – weiterhin hypothetisch monatlich netto Fr. 12'000.00 verdienen könne (100 %-Pensum). Eine Anstellung im selben Rahmen sei für den Kläger möglich und zumutbar. Auch dürfte der trennungsbedingte Stress, an welchem der Kläger offenbar leide, mit der Zeit vorübergehen. Dass er tatsächlich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei bzw. noch längere Zeit sein werde, sei aufgrund seiner Parteiaussagen sowie der eingereichten Arztzeugnisse nicht erstellt.