Bis auf den eingereichten angeblichen [datierter Entwurf für einen Beitrag in der Presse], welcher – wie die Beklagte zu Recht vorbringe – diverse Ungereimtheiten aufweise, habe der Kläger keinerlei Nachweise irgendeiner geschäftlichen Notwendigkeit einer Übernahme der D. vorbringen können. Dennoch sei davon auszugehen, dass der Kläger ab dem 1. April 2023 nicht mehr für die D. arbeite (ob nun zu Recht oder nicht, bleibe offen). Es - 10 -