Hinzu komme, dass gegen eine allenfalls unberechtigte fristlose Kündigung rechtlich vorgegangen werden könnte. Dass die D. von der F. aufgrund irgendwelcher Indiskretionen im Zusammenhang mit einem [...]-Projekt habe übernommen werden müssen, erscheine konstruiert und nicht glaubhaft. Bis auf den eingereichten angeblichen [datierter Entwurf für einen Beitrag in der Presse], welcher – wie die Beklagte zu Recht vorbringe – diverse Ungereimtheiten aufweise, habe der Kläger keinerlei Nachweise irgendeiner geschäftlichen Notwendigkeit einer Übernahme der D. vorbringen können.