Die "fristlose Kündigung" des Klägers vom 10. März 2023 erscheine als zu Prozesszwecken konstruiert, da die D. zu 100 % dem Kläger gehöre bzw. ihm gehört habe. Demnach habe der Kläger damit einverstanden sein müssen, dass ihm gekündigt bzw. vielmehr, dass jemand anderes als Geschäftsführer eingesetzt sowie ein Teil der D. verkauft worden sei. Jede dieser Handlungen habe auf dem Willen des Klägers gründen müssen. Hinzu komme, dass gegen eine allenfalls unberechtigte fristlose Kündigung rechtlich vorgegangen werden könnte.