Da a) der Kläger bzw. seine Unternehmung verschuldet, b) im Jahr 2021 ein Verlust resultiert und c) von einem mindestens gleich schlechten Geschäftsergebnis 2022 auszugehen sei (im Jahr 2021 und wohl auch in den Jahren 2022 und 2023: keine Dividende) und d) eine Gewinnaufrechnung eine unzulässige Vermögensverschiebung zur Folge hätte (da gemäss dem Kläger die Familie die von der D. ausbezahlten Beträge für ihre laufenden Bedürfnisse verbraucht habe), werde auf eine Gewinnaufrechnung (D.) verzichtet. Die "fristlose Kündigung" des Klägers vom 10. März 2023 erscheine als zu Prozesszwecken konstruiert, da die D. zu 100 % dem Kläger gehöre bzw. ihm gehört habe.