5. 5.1. Von den unterhaltsrelevanten Parametern (vgl. Erw. 4 oben) ist einzig das Einkommen des Klägers strittig. Die Vorinstanz (Urteil, Erw. V./4.2) erwog diesbezüglich, soweit von Relevanz: Aus den Lohnausweisen 2020, 2021 und 2022 ergebe sich das vom Kläger bestätigte durchschnittliche Nettoeinkommen als Geschäftsführer der D. von monatlich Fr. 12'000.00. Aufzurechnen sei der an die Beklagte bezahlte Betrag bzw. "Lohn" von monatlich Fr. 6'500.00 (exkl. Kinderzulagen), da dieser seit der Trennung dem Kläger zur Verfügung stehe. Es ergebe sich ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 18'500.00 (exkl. Kinderzulagen, inkl. 13. Monatslohn, exkl.