4. Die Vorinstanz (Urteil, Erw. V) ermittelte den Kinder- und Ehegattenunterhalt (vgl. oben) nach der zweistufigen Methode des Existenzminimums mit Überschussverteilung (vgl. BGE 147 III 265), was unbeanstandet geblieben ist. Es wurden drei Phasen gebildet (Phase 1 vom 2. Oktober 2022 [Trennung] bis 31. März 2023; Phase 2 vom 1. April 2023 [neue Wohnung / neue Anstellung des Klägers] bis 31. Juli 2023; Phase 3 ab 1. August 2023 [Eintritt C. in den Kindergarten, Arbeitsantritt / eigene Wohnung Beklagte]). Es wurde von folgenden Eckwerten ausgegangen: